Gibt es auch bei einem Arbeitsunfall Anspruch auf Schmerzensgeld?
Also wenn man bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit zu Schaden kommt und ein Vorarbeiter, Chef oder Aufseher im Betrieb schuldhaft gehandelt hat, sodass man unschuldig eine Verletzung erleidet, also einen Arbeitsunfall hat, dann darf man nicht automatisch schlussfolgern, dass auch der Anspruch auf Schmerzensgeld gegeben sei.
Denn hier gilt nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz eine Sonderregelung, die nach § 333 lautet: „Der Dienstgeber ist dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat.“ Und dies wird wohl in den seltensten Fällen gegeben sein und noch schwieriger wird es sein, diesen Nachweis zu erbringen.
Dieses sogenannte „Dienstgeberhaftungsprivileg“ stammt aus einer sehr alten Regelung, da die Firma im Falle eines Arbeitsunfalles sowieso zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist und daher für den Betrieb nicht eine noch größere Belastung die Folge sein soll.
Über die Leistungen der Lohnfortzahlung hinaus gibt es lediglich Ansprüche aus der Arbeitsunfallversicherung und das wäre bei bleibenden Schäden mit einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % eine Versehrtenrente, welche sich jedoch niemals in der Höhe von Schmerzensgeldzusprüchen bewegt.
Darüber hinaus gibt es bei sehr schweren Dauerfolgen aufgrund des Arbeitsunfalles eine Schwerversehrtenrente bzw. unter bestimmten Umständen eine Integritätsabgeltung.
Einzige Ausnahme – § 333 ASVG, Abs. 3: „Das Dienstgeberhaftungsprivileg gilt nicht, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht.“
Es gibt also eine Art Arbeitsunfälle, welche ganz normale Ansprüche des Geschädigten rechtfertigen, auch wenn sich der Unfall während der Dienstzeit und in Verbindung mit dem Firmenpersonal ereignet.
Etwas anders ist die Situation, wenn z.B. auf einer Baustelle verschiedene Firmen ihre Aufträge erfüllen und keine direkten Zusammenhänge zwischen den einzelnen Ausführungen der Tätigkeiten gegeben sind.
Dies kommt in neuerer Zeit sehr häufig vor, da nicht ein und die selbe Firma Installateure, Elektriker, Maurer etc. beschäftigt hat, sondern über Personalleasingfirmen die einzelnen Aufträge verteilt werden und daher nicht eine Firmenleitung die Aufsicht für alle Arbeiter, welche am gleichen Projekt beteiligt sind, hat, sondern jede Firma völlig autonom ihren Teil des Auftrages erfüllt und daher im Falle eines Arbeitsunfalles es ganz wesentlich ist, welchem Betrieb der Verunfallte unterstellt ist und daher das Verschulden eines Betriebsfremden anders zu werten ist und ganz normalen Schadenersatzanspruch nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch rechtfertigt.
Es ist also jeder Fall einzeln abzuwägen und genau zu überprüfen, ob voller Schadenersatz gerechtfertigt ist oder nur Leistungen aus der Arbeitsunfallversicherung.