Was gehört zu den Aushilfskosten?
Unter Aushilfskosten sind sämtliche Aufwendungen zu verstehen, welche anfallen, wenn man bei Einschränkung durch die Unfallsverletzung nicht mehr oder vorübergehend nicht in der Lage ist, sämtliche Tätigkeitsbereiche wie gewohnt zu erfüllen.
Dazu gehört das Führen eines Haushaltes samt sämtlichen Aufwendungen wie Einkaufen, Kochen, Wäsche waschen, Bügeln, Wohnung sauber halten etc. und vor allem in dem Umfang wie es vor dem Unfall von der jeweiligen Person ausgeführt wurde. Dies ist oftmals für Aushilfskräfte eine richtige Herausforderung, wenn z.B. eine 5-köpfige Familie oder noch größer mit allem zu versorgen ist.
Dann zählt dazu der Garten also die gesamte Gartenarbeit, denn jeder hat ein Recht darauf so weiterzuleben, wie er es vor dem Unfall gemacht hat und aus dem eigenen Garten weiß man, dass keine Chemikalien verwendet wurden usw.
Auch Arbeiten am Grundstück wie Rasen mähen oder im Winter Schnee schaufeln, wichtige Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten sowie das Fertigstellen von begonnen Umbauten. In einigen Fällen verursachte der Unfall eine auf Lebenszeit andauernde Behinderung bzw. Einschränkung, sodass vom Schädiger bzw. der gegnerischen Versicherung auch jener Teil beim Hausbau ersetzt werden muss, welchen der geschädigte Eigentümer ansonsten an Eigenleistung erbracht hätte, was zumindest keiner großen Beweiswürdigung bedarf, wenn diese Person einem handwerklichen Beruf nachgeht und z.B. als Elektriker, Maurer, Bodenleger, Tapezierer usw. selbstverständlich viele Eigenleistungen erbracht hätte. Auch viele Personen, die ansonsten einen „Schreibtischberuf“ haben, sind in der Freizeit geschickte Bastler und haben so zur Errichtung oder zum Ausbau des Eigenheims wesentlich beigetragen.
Der Unfallsgeschädigte hat für die Zeit des Ausfalls seiner ansonsten erbrachten Eigenleistungen ein Recht darauf vom Schädiger schadlos gehalten zu werden, ob dies nun vorübergehend oder dauerhaft der Fall sein mag.